Eine weitere Schraubendrehung für die Regulierung von Ferienwohnungen

Zum 18. April 2015, mit Inkrafttreten am nächsten Tag, wurde das Dekret 20/2015 vom 17, April über allgemeine Grundsätze und Koordinationsrichtlinien im Tourismusbereich, Regulierung von Beratungsorganen, Koordinierung und Kooperation der Regierung der Balearen und Regulierung und Klassifizierung von touristischen Unternehmen und Einrichtungen veröffentlicht, das gemäß Tourismusgesetz der Balearen 8/2012 vom 19. Juli erlassen wurde.

Das genannte Dekret entwickelt das Tourismusgesetz weiter, indem es Begriffe klärt und die vorher existierende Regulierung über, unter anderem, die Vermietung von Wohnungen für touristische Aufenthalte ergänzt.

Zum einen sollte die Definition der Typologie von Wohnungen, in denen ein touristischer Aufenthalt erlaubt ist, erklärt und vervollständigt werden.

Das Tourismusgesetz der Balearen erlaubt die Kommerzialisierung von touristischen Aufenthalten in freistehenden Einfamilienhäusern. Das heißt, eine einzige Wohnung auf dem Grundstück. Die Bestimmung erläutert, dass dieses Konzept keine angrenzenden Wohnungen umfasst.

Andererseits legt es die Vorgangsweise sowie die notwendigen Unterlagen fest um zu bewerten, ob es möglich ist zu akzeptieren, dass zwei oder mehr Wohnungen auf demselben Grundstück existieren. Das Gesetz legt nichts weiter als die Erwähnung dieser Möglichkeit fest.

Hierzu weist die Bestimmung darauf hin, dass ein Verfahren vor der zuständigen Tourismusverwaltung der Insel, Abteilung touristische Raumplanung, eröffnet werden muss und folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen:

  • Kopie der Bewohnbarkeitsbescheinigung.
  • Kopie der Eigentumsurkunde.
  • Katasterplan des Komplexes.

Darüber hinaus sollte, innerhalb dieses Verfahrens aufgrund von Analogie, wenn Wohnungseigentum auf der Parzelle existiert, in die Unterlagen eine wahrheitsgetreue Erklärung über den Beginn der Aktivitäten eingefügt werden, in der erklärt wird, dass die Statuten, die das Wohnungseigentum regulieren, eine Vermietung zu touristischen Zwecken nicht untersagt.

Sollte zukünftig eine Änderung der Statuten vorgenommen und dadurch eine Vermietung zu touristischen Zwecken untersagt werden, wird ein Vorgang für die Löschung des Eintrags in die Tourismusregister eröffnet und sie Aktivität eingestellt.

Diese Änderung der Statuten scheint nicht gangbar, da sie eine Einstimmigkeit erfordert. Solange eine Person, die ihre Wohnung vermietet, dagegen stimmt, ist die Einstimmigkeit schon nicht mehr gegeben.

Zudem wird nicht festgelegt, welche Kriterien für die Autorisierung berücksichtigt werden sollten.

Innerhalb der Typologie allein stehender Wohngebäude, auch wenn dies widersprüchlich scheint, findet sich ausdrücklich die Erlaubnis einer Kommerzialisierung von touristischen Aufenthalten in Reihenhäusern, solange dieses das einzige auf der Parzelle ist.

Daraus ergibt sich zum Beispiel, dass die typischen Häuser innerhalb eines Ortes, die aneinander gebaut sind, für touristische Aufenthalte vermietet werden können.

Die Abfassung des Gesetzes war in diesem Bezug konfus und die Einschließung nicht eindeutig.

Die Definition von Einfamiliendoppelhäusern wurde nicht geändert. Darunter verstehen sich Wohnungen, die sich auf ein und demselben Grundstück befinden und der Wohnungseigentumsordnung unterliegen, oder es um Einfamilienhäuser handelt, die sich auf verschiedenen Grundstücken befinden und mit einer mittleren Trennmauer getrennt sind.

Allerdings wird ergänzt, dass, handelt es sich um Reihenhäuser, die sich auf derselben Parzelle befinden und dem Wohneigentum unterworfen sind, sollte mit der wahrheitsgetreuen Erklärung über den Beginn der Aktivität eine Erklärung über die Tatsache vorgelegt werden, dass die Statuten, welche das Wohneigentum regulieren, eine Vermietung zu touristischen Zwecken nicht untersagen.

Sollte eine Änderung der Statuten vorgenommen und dadurch eine Vermietung zu touristischen Zwecken untersagt werden, wird ein Vorgang für die Löschung des Eintrags in die Tourismusregister eröffnet und sie Aktivität eingestellt.

Abgesehen davon modifiziert die Bestimmung die Berechnung der Mindestanzahl von Bädern, da viele Wohnungen diesen Parameter nur schwer erfüllen können. Das Gesetz legte in der Vergangenheit fest, dass die Mindestzahl der Bäder eines für jeweils drei Schlafplätze sein musste, aktuell lautet die Regelung wie folgt:

  • Zwischen 1 und 5 Schlafplätze: 1 Bad
  • Zwischen 6 und 8 Schlafplätze: 2 Bäder
  • Zwischen 9 und 11 Schlafplätzen: 3 Bäder
  • 12 Schlafplätze: 4 Bäder

In Bezug auf die Berechnung der Schlafplätze fügt die Bestimmung hinzu, dass die von Kindern bis 12 Jahren belegten Plätze nicht der maximalen Anzahl der Plätze zugerechnet werden, ebenso wenig wie die für Bewachungs- Reinigungs- oder Hauspersonal, das in der Unterkunft übernachten könnte.

Im Gesetz wird in diesem Hinblick kein Unterschied gemacht, so dass verstanden wurde, dass alle Personen einen Platz belegten.

Eine weitere Neuerung, welche die Bestimmung enthält, und was im Gesetz nicht erwähnt wird, ist der Umstand, dass die zuständige Tourismusverwaltung der Insel, Abteilung touristische Raumplanung, auf ihrer Webseite eine aktuelle Liste veröffentlichen wird, in welcher die Kanäle aufgeführt sind, die als touristische Kommerzialisierung gelten, wobei diese Liste nicht als geschlossene Liste verstanden werden kann in dem Sinn, als dass sie impliziert, dass ein nicht darin aufgeführter Kanal nicht trotzdem, in begründeten Fällen, als Kanal zur touristischen Kommerzialisierung gelten kann.

Die Liste ist ausschließlich als Orientierung zu verstehen, umgekehrt, wissen Personen, die ihre Wohnungen über das städtische Mietgesetz als Saisonvermietung vermieten, über welche Webseiten sie die Vermietung ihrer Wohnungen nicht anbieten dürfen.

Und schließlich wird eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, welche die Wohnungen, die für touristische Aufenthalte kommerzialisiert werden, und die sich in das Tourismusregister zur Ausübung der Aktivität eintragen wollen, erfüllen müssen. Diese Voraussetzungen werden in Anhang 6 der Bestimmung aufgeführt.

Anhang 6 enthält zwei Aufstellungen von Voraussetzungen: die Unerlässlichen, die dementsprechend zwingend erfüllt werden müssen, und die zu bewertenden.

Die unerlässlichen Voraussetzungen umfassen, neben den gesetzlichen Voraussetzungen und dem zwingende Vorhandensein von Licht und Warmwasser in der Wohnung, damit diese bewohnbar ist, die Notwendigkeit, dass die Unterkunft über Waschmaschine, Bügeleisen und Bügelbrett, Erste-Hilfe-Kasten, Handbücher, Kerzen und/oder Taschenlampen usw. verfügen muss.

In Bezug auf die bewertbaren Voraussetzungen muss die interessierte Person für jeden einzelnen Aspekt angemessene Punkte vergeben, mit einer angegebenen Höchstpunktzahl. Die Gesamtzahl der erhaltenen Punkte darf nicht unter 70 liegen.

Die bewertbaren Voraussetzungen beziehen sich auf Parameter wie das Vorhandensein von Pool, Garten, Grill, Internet, Musikanlage usw.

Zusammenfassen lässt sich sagen, dass ein weiterer Schritt bei der Regulierung von Ferienwohnungen getan wurde, indem eine größere Rechtssicherheit für diese Art von Aktivität geschaffen wurde.

Von Daniel Olabarria, Anwalt bei Bufete Buades.