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Zur obligatorischen Hundehaftpflichtversicherung

Mit der Verabschiedung des neuen Tierschutzgesetzes 7/2023 vom 28. März, das am 29. September 2023 in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber einen Rechtsrahmen geschaffen, der den Schutz und das Wohlergehen der Tiere in Spanien gewährleisten soll.

Im Rahmen der anerkannten Rechte der Tiere wurde eine wenig bekannte Bestimmung eingeführt, die zweifellos große soziale Auswirkungen haben wird, insbesondere in einer Gesellschaft wie der spanischen, in der jede dritte Familie einen Hund besitzt.

Es handelt sich um die Aufnahme des Artikels 30.3 in den Gesetzestext, der besagt, dass „beim Halten eines Hundes und während der gesamten Lebensdauer des Tieres die Hundehalterin bzw. der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritten zugefügt werden, abschließen und aufrechterhalten muss, die auch die für das Tier verantwortlichen Personen einschließt, und zwar mit einer Versicherungssumme, die zur Deckung etwaiger Kosten ausreicht“.

Welche Auswirkungen hat das Inkrafttreten des Artikels 30.3 des Gesetzes 7/2023 vom 28. März?

Zunächst einmal wird ab dem 29. September 2023 eine Haftpflichtversicherung für Schäden und Verletzungen, die Hunde Dritten zufügen können, vorgeschrieben. Schäden, die durch andere Haustiere, z. B. Katzen, verursacht werden können, wollte der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt nicht in die Pflichtversicherung einbeziehen.

Zweitens muss sich die Haftpflichtversicherung speziell auf den Hund beziehen, d. h. der zu versichernde Hund muss in den Versicherungsbedingungen genannt werden.

Personen, die mehr als einen Hund besitzen, sind grundsätzlich nicht daran gehindert, für mehr als einen Hund eine einzige Police abzuschließen, sofern jedes Tier gesondert und eindeutig in den Versicherungsgegenstand einbezogen wird.

Drittens muss der Versicherungsschutz ausreichend sein, um die Schäden zu decken, die das Tier verursachen kann. Was hier unter „ausreichend“ zu verstehen ist, ist in den Vorschriften nicht klar definiert. Üblich ist eine Haftpflichtdeckung zwischen 120.000 € und 150.000 €.

In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass viele Gemeinden in unserem Land in ihren Satzungen Mindestsummen festlegen, die von der Haftpflichtversicherung gedeckt sein müssen, insbesondere in der Kategorie der potenziell gefährlichen Hunde.

Wer muss eine Haftpflichtversicherung abschließen?

Das Gesetz ist in diesem Punkt sehr eindeutig und legt fest, dass die Person, die als Eigentümer:in des Hundes registriert ist, auch die Person sein muss, die die Versicherung abschließt. Das bedeutet, dass die Person, die den Hund besitzt, und die Person, die die Versicherung abschließt, identisch sein müssen.

Übernimmt die Hausratversicherung Schäden, die mein Hund verursacht?

Nein, die Hausratversicherung deckt keine Haftpflichtschäden ab, die durch Hunde verursacht werden. Es ist eine spezielle Police abzuschließen, die den Hund und seine:n Besitzer:in identifiziert.

Ab dem 29. September deckt die Hausratsversicherung also keine Schäden mehr, die ein Hund Dritten zufügt, und es muss eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Es ist hervorzuheben, dass eine Hausratversicherung, sofern sie den Anforderungen des neuen Gesetzes entspricht, uneingeschränkt gültig ist. Allerdings entsprechen die meisten Policen derzeit nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Versicherung von Hunden, für die, wie bereits erwähnt, eine spezielle Police erforderlich ist.

Was passiert, wenn ich einen Hund habe, der von den Behörden als potenziell gefährlich eingestuft wird?

Die Bestimmungen des neuen Gesetzes unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Kategorien von Hunden. Es ist klar, dass der Gesetzgeber die Haftpflicht, die jeder Hund verursachen kann, versichern will, ohne zwischen gefährlichen und ungefährlichen Hunden zu unterscheiden.

Ausschlüsse, die eine mögliche Deckung von Schäden durch gefährliche Rassen verhindern würden, sind nicht zulässig. Es ist absehbar, dass die Versicherer die Prämien erhöhen werden, wenn diese Kategorie von Hunden versichert werden soll, wobei sie deren Deckung unter keinen Umständen ausschließen können.

Schlussfolgerungen

  1. Ab dem 29. September ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden, die Hunde Dritten zufügen können, Pflicht.
  2. Die Hausratversicherung deckt die Haftpflicht für Hunde nicht ab. Hierfür muss eine spezielle Versicherung abgeschlossen werden.
  3. In der Haftpflichtversicherungspolice müssen der Hund und sein:e Halter:in identifiziert werden, wobei letztere:r zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist.
  4. Die Versicherungspolice muss eine ausreichende Deckung für Schäden, die Dritten zugefügt werden, bieten.
  5. Der Versicherungsschutz der Police erstreckt sich auf Hunde, die als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuft sind, und es ist nicht möglich, einschränkende Klauseln aufzunehmen, die den Versicherungsschutz aufgrund der Kategorie des Hundes ausschließen.
Die mit dem Königlichen Gesetzesdekret 20/2022 vom 27. Dezember eingeführten Maßnahmen im Bereich des Mietwesens

Am 1. Januar trat das Königliche Gesetzesdekret 20/2022 vom 27. Dezember über Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Krieges in der Ukraine und zur Unterstützung des Wiederaufbaus der Insel La Palma und anderer prekärer Situationen in Kraft, das unter anderem eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf die Mieten von Wohnraum vorsieht.

  1. Verlängerung der Begrenzung der Mietpreisanpassung.

Angesichts dessen, dass sich der Verbraucherpreisindex nach wie vor auf einem hohen Prozentsatz bewegt und dass dieser unter anderem als Referenzindex für die Mietpreisanpassungen herangezogen wird, wird die Begrenzung der jährlichen Mietpreisanpassung bei der Vermietung von Wohnungen, die dem Mietgesetz „Ley de Arrendamientos Urbanos“ unterliegen und deren Miete aufgrund der Erfüllung der entsprechenden jährlichen Vertragslaufzeit aktualisiert werden muss, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Diese Aktualisierung darf also die jährliche Veränderung des Allgemeinen Wettbewerbsindex zum Zeitpunkt der Aktualisierung nicht überschreiten, die derzeit maximal 2 % beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Einschränkung nicht die Mietpreisanpassung bei Verträgen über die Vermietung von Immobilien zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken betrifft, bei denen der Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien gilt.

  1. Verlängerung der Aussetzung von Räumungsverfahren und Zwangsräumungen für schutzbedürftige Haushalte ohne Wohnalternativen.

Ab Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets und bis zum 30. Juni 2023 kann ein Mieter, der von seinem Vermieter wegen Nichtzahlung oder Ablauf der Vertragsfrist zur Räumung gezwungen wird, sofern es sich um einen Mietvertrag für eine Wohnung handelt, die dem Mietgesetz „Ley de Arrendamientos Urbanos“ unterliegt, eine außerordentliche Aussetzung der Räumung beantragen, wenn sich dieser in einer wirtschaftlich prekären Situation befindet, die es ihm unmöglich macht, für sich und die Personen, mit denen er zusammenlebt, eine Alternativwohnung zu finden.

Diese Aussetzung gilt auch in Fällen, in denen die Rückgabe einer besetzten Wohnung beantragt wird, sofern diese einer juristischen oder natürlichen Person gehört, die mehr als zehn Wohnungen besitzt, und die besetzende Person („okupa“) eine abhängige Person im Sinne des Gesetzes 39/2006 vom 14. Dezember ist, ein Opfer von Gewalt gegen Frauen ist oder diese Person für eine abhängige oder minderjährige Person in derselben Wohnung verantwortlich ist.

Die Anforderungen, die der Mieter oder Hausbesetzer („okupa“) für die Beurteilung der vermeintlichen Schutzbedürftigkeit erfüllen muss, sind im Königlichen Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März festgelegt, ebenso wie die Unterlagen, die zur Anerkennung der Schutzbedürftigkeit vorgelegt werden müssen.

  1. Außerordentliche Verlängerung von Mietverträgen für ständige Wohnsitze.

Im Falle von Mietverträgen für ständige Wohnsitze, die dem Mietgesetz „Ley de Arrendamientos Urbanos“ unterliegen und bei denen innerhalb des Zeitraums vom Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets bis zum 30. Juni 2023 die obligatorische oder stillschweigende Verlängerungsfrist endet, ist – auf Antrag des Mieters – eine außerordentliche Verlängerung der Laufzeit des Mietvertrags um sechs Monate ab dem Enddatum anzuwenden, während der die für den geltenden Vertrag festgelegten Bedingungen weiterhin gelten.

Wie man sieht, handelt es sich dabei um Maßnahmen zum Schutz des Mieters, die sich mit denen decken, die seit Beginn der durch Covid-19 ausgelösten Pandemie ergriffen worden sind.

Das Familienprotokoll: Die Bedeutung des Generationswechsels im Familienunternehmen und der entsprechende Regelungsmechanismus
  1. Bedeutung des Familienunternehmens

Zunächst ist festzustellen, dass fast 90 % der spanischen Unternehmensstruktur aus Unternehmen mit hohem Familienanteil besteht, d. h. aus Unternehmen, in denen eine oder mehrere Gründerfamilien durch einen bedeutenden Kapitalanteil und durch die Annahme strategischer Unternehmensentscheidungen die Kontrolle über das Unternehmen ausüben (im Folgenden „Familienunternehmen“).

Abgesehen von der Bedeutung dieser Art von Unternehmen für die Schaffung privater Arbeitsplätze und für das BIP, zeichnen sich Familienunternehmen durch ihr Streben nach Kontinuität und die Bereitschaft der Familie aus, das Unternehmen künftigen Verhandlungen zu unterziehen.

In Anbetracht dieser Daten und der Notwendigkeit, die Planung zu verbessern, die an die besonderen Umstände jedes Unternehmens angepasst ist, und so zu verhindern, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Nachfolge an künftige Generationen verschwindet, ist die Entwicklung und Umsetzung eines Familienprotokolls von wesentlicher Bedeutung, um die persönlichen und familiären Beziehungen der Mitglieder des Familienunternehmens zu regeln und so ein kontinuierliches und stabiles Fortbestehen im Laufe der Zeit zu erreichen.

  1. Was beinhaltet das Familienprotokoll?

Das Familienprotokoll ist ein Dokument, das von Familienmitgliedern mit direkten oder indirekten Interessen am Familienunternehmen unterzeichnet wird. Es kann also vom Gründer des Familienunternehmens bis hin zum Ehegatten eines Nachkommens, der nicht an der Leitung des Unternehmens beteiligt ist, unterzeichnet werden.

Es enthält die Leitlinien und Grundsätze, die die interne Funktionsweise des betreffenden Familienunternehmens kennzeichnen und die von den Familienmitgliedern zu beachten und einzuhalten sind.

Es gilt als das geeignetste Instrument, um das Verfahren festzulegen, das schließlich den Generationswechsel und die Kontinuität des Unternehmens regeln wird, um potenzielle Konflikte zwischen den Familienmitgliedern in entscheidenden Entwicklungsphasen zu vermeiden (oder zumindest zu minimieren).

Wie bereits erwähnt, handelt es sich um ein heterogenes Dokument mit einem weiten Anwendungsbereich, sodass die Bestimmung derjenigen Familienmitglieder, die das Familienprotokoll unterzeichnen sollen, von der Struktur der betreffenden Familie abhängt. Somit kommt es häufig vor, dass neben den direkten Gesellschaftern des Unternehmens auch deren Ehegatten und Nachkommen das Dokument unterzeichnen.

Es ist zu beachten, dass das Familienprotokoll unter Umständen veraltet und überflüssig wird, wenn es nicht als dynamisches Dokument betrachtet und daher regelmäßig überprüft wird, um es an die sich verändernde Realität des Familienunternehmens und den neuen Ansatz der kommenden Generationen anzupassen.

  1. Vorbereitung und Inhalt des Familienprotokolls

Das Familienprotokoll ist ein wichtiges Dokument für die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Familie und zum Unternehmen. Es ermöglicht die Vorwegnahme künftiger Konflikte, die im Unternehmen und in der Familie selbst entstehen können und erleichtert den Generationenwechsel.

Im Familienprotokoll können die Familienmitglieder unterschiedliche Fragen regeln, wie z.B. die Steuerplanung der Familienmitglieder, die Finanzierung des Unternehmens aus Familienmitteln oder, im Gegenteil, die Finanzierung der Familienmitglieder aus Unternehmensmitteln, den Schutz der Rechte der Ehegatten und die Vorbereitung der Nachfolge. Mit anderen Worten: Das Familienprotokoll kann eine Vielzahl von Themen und Fragestellungen abdecken.

Für die korrekte Erstellung eines Familienprotokolls muss eine gründliche Voranalyse durchgeführt werden. Dafür ist es notwendig, die Besonderheiten jedes Familienunternehmens und die spezifischen Bedürfnisse jeder Familie zu ermitteln. Daher sind die vorbereitenden Arbeiten zur Festlegung des spezifischen Inhalts des Protokolls durch Treffen und Gespräche mit verschiedenen Mitgliedern der Familie von entscheidender Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der Inhalt des Protokolls nicht endgültig feststeht, sondern von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt.

Obwohl es kein Standardmodell für ein Familienprotokoll gibt, ist es dennoch üblich, die nachstehenden Abschnitte aufzunehmen:

  1. Die Leitprinzipien des Familienunternehmens.
  2. Regelung für die Übertragung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen.
  3. Leitende Organe.
  4. Vergütungspolitik, Dividende, Zugang zu Führungspositionen.
  5. Nachfolgeregelung.
  6. Eheverträge.
  7. Konfliktvermeidung und -lösung.
  1. Formalisierung und Wirksamkeit des Familienprotokolls

Obwohl das Familienprotokoll formlos abgefasst werden kann, ist es ratsam, dass es notariell beurkundet wird und dass alle Familienmitglieder, die vom Familienprotokoll betroffen sind, bei der Beurkundung anwesend sind.

Außerdem kann ein solches Dokument beim Handelsregister hinterlegt werden, indem entweder nur dessen Existenz, nicht aber sein Inhalt eingetragen wird, oder indem es ganz oder teilweise hinterlegt wird.

Seit dem Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 26. Juni 2018, der sich mit der Möglichkeit befasst, die verpflichtende Einhaltung der im Familienprotokoll enthaltenen Bestimmungen als Nebenbestimmung in der Satzung zu verankern, kann diese zudem durch ihre Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten an Kraft gewinnen.

Da der Inhalt des Familienprotokolls sehr heterogen ist und mehrere Aspekte des Familienunternehmens regelt, werden einige seiner Vereinbarungen nur moralische Kraft haben (z. B. die Werte der Familie oder die Mission des Unternehmens), während andere als vertragliche Vereinbarungen durchsetzbar sind und sogar Sanktionen enthalten können, um Schäden zu kompensieren, die durch die Nichteinhaltung durch eines der Familienmitglieder entstehen können.

Um den Inhalt der innerhalb der Familie getroffenen Vereinbarungen zu stärken, wird empfohlen, bestimmte relevante Aspekte, wie z. B. das System für die Übertragung von Aktien oder Beteiligungen, in die Satzung des Familienunternehmens aufzunehmen und folglich ad hoc in das Handelsregister einzutragen.

Die Landschaftsschutzbehörde (ADT) hat mir ein Bußgeld verhängt, da ich eine städtebauliche Ordnungswidrigkeit begangen habe. Habe ich Anspruch auf irgendeine Reduzierung?

Die mallorquinische Landschaftsschutzbehörde (Agencia de Defensa del Territorio de Mallorca, kurz ADT) ist eine autonome Institution des Inselrats Consell Insular de Mallorca (CIM), die das Ziel verfolgt, die ihr übertragenen insularen und/oder städtischen Befugnisse im Bereich des Schutzes der städtebaulichen Rechtsordnung auf ländlichen Grundstücken im Bereich der Insel Mallorca auszuüben, in Übereinstimmung mit Artikel 166 der gültigen Fassung des Gesetzes 12/2017 vom 29. Dezember zur Städteplanung der Balearischen Inseln (LUIB).

Im Falle der Gemeinden können die städtischen Befugnisse anhand der entsprechenden Übertragungsvereinbarungen zwischen diesem Organismus und den verschiedenen örtlichen Einrichtungen freiwillig an die ADT übertragen werden.

Infolgedessen kann die ADT hinsichtlich der genannten Angelegenheiten aktiv werden, um städtebauliche Ordnungswidrigkeiten auf ländlichem Grund festzustellen, und zwar sowohl auf eigene Initiative in Ausübung der städtebaulichen Befugnisse des Inselrats von Mallorca selbst als auch aufgrund der Befugnisübertragung gemäß den verschiedenen Vereinbarungen, die sie mit den entsprechenden Gemeindeverwaltungen abgeschlossen hat. 

Wird eine städtebauliche Ordnungswidrigkeit begangenen, geht diese immer implizit mit der Verhängung eines Bußgeldes einher, selbst in Fällen, in denen eine Legalisierung der regelwidrig durchgeführten Bauarbeiten erfolgt ist.

Die Höhe des Bußgeldes hängt stets von der Art der begangenen Ordnungswidrigkeit ab, da in Übereinstimmung mit Gesetz 12/2017 bei einem Großteil der Fälle das Bußgeld in Abhängigkeit von einem konkreten prozentualen Anteil des Werts der durchgeführten Bauarbeiten quantifiziert wird.

Bezüglich der Abwicklung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens richtet sich die ADT nach dem im Erlass 14/1994 vom 10. Februar vorgesehenen Verfahren, per welchem die Regelung des zu befolgenden Verfahrens bei der Ausübung der Sanktionsgewalt genehmigt wird.

Nachdem der mutmaßliche Verletzer über den Beschluss über die Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens benachrichtigt wurde, verfügt er über eine Frist von fünfzehn Tagen, um hinsichtlich des Einleitungsbeschlusses eine schriftliche Stellungnahme bei der ADT einzureichen. Nach Vorlage der Stellungnahme durch die betroffene Person formuliert der Ermittlungsbeamte einen Beschlussvorschlag und gewährt eine weitere Frist von fünfzehn Tagen, damit der Betroffene erneut seine Rechtsansprüche geltend machen kann.

Wird zurückweisend über diese zweite Stellungnahme entschieden, geht die ADT dazu über, den entsprechenden Beschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu erlassen und beschließt die Verhängung der angemessenen Geldstrafe in Übereinstimmung mit der bei der administrativen Bearbeitung des Verfahrens erfolgten Einstufung und Quantifizierung.

Ist es einmal so weit gekommen, stellt sich uns folgende Frage:

Besteht die Möglichkeit einer Reduzierung des bei der Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens verhängten Bußgeldes?

Nach der Benachrichtigung über den Einleitungsbeschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens stehen dem Verletzer eine Reihe von Alternativen hinsichtlich der Anerkennung und Zahlung des Bußgeldes offen. Tatsächlich können je nach der Alternative, für die er sich entscheidet, verschiedene Reduzierungen Anwendung finden.

Konkret gibt es folgende mögliche Reduzierungen:

Geht im vorstehenden Falle die Anerkennung gleich mit der Zahlung einher, beträgt die Vergünstigung sogar 40%, sodass nur 60% des entsprechenden Bußgeldes gezahlt werden.

In diesen beiden Fällen erfolgt die Vergünstigung unabhängig davon, ob die städtebauliche Rechtsordnung wiederhergestellt oder der Bau legalisiert wird.

Die Vergünstigung beträgt 80%, wenn die Legalisierung nach Ablauf der genannten Frist von 2 Monaten, aber vor dem Beschluss beantragt wird, welcher die Wiederherstellung des ursprünglichen Bebauungszustandes anordnet.

Erfolgt diese Wiederherstellung des Bauzustandes nach dem Beschluss, aber innerhalb der freiwilligen Frist, beträgt die Reduzierung immerhin 80%.

Letztendlich steht fest, dass die Vorschrift auf das Modell der Begünstigung, Förderung und Anregung sowohl der Legalisierung – sofern möglich – als auch der Wiederherstellung der Legalität – wenn keine Legalisierung möglich ist – eingeht und erhebliche Reduzierungen auf die anfänglich verhängten Bußgelder gewährt.

Eine klare Tendenz zur Legalisierung und Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung.

Kann mein Unternehmen Bitcoins als Zahlungsmethode akzeptieren?

Im Jahr 2009 erfand der bis heute anonyme Satoshi Nakamoto den Bitcoin (BTC), eine Art digitale Währung, die wir als „digitale Wertdarstellung“ definieren könnten. Er war als Alternative zum traditionellen Finanzsystem gedacht und schaffte sozusagen ein System für wirtschaftliche Transaktionen auf elektronischem Wege, welche unabhängig von den Zentralbanken und öffentlichen Behörden stattfanden und so die Kontrolle durch Länder oder Institutionen umgehen konnten.

Seine Verwendung hat sich nach und nach in der Bevölkerung ausgebreitet und in den letzten Monaten ein exponentielles Wachstum erfahren, bis der Bitcoin vor wenigen Tagen den anfangs undenkbaren Wert von 60.000 Dollar erreichte.

Dieses zunehmende Interesse an der Verwendung von Kryptowährungen seitens der Gesellschaft hat viele Unternehmen dazu gebracht, sich nach ihrer Rechtmäßigkeit in Spanien und nach der Möglichkeit zu fragen, sie als Zahlungsmethode so akzeptieren, um sich so an den unumgänglichen digitalen Wandel anzupassen, der auf den Markt zukommt. Microsoft, Expedia, KFC und Subway sind einige der Unternehmen, die Bitcoins und andere Arten von Kryptowährungen als Zahlungsmittel akzeptieren.

Obwohl Kryptowährungen gemeinhin als virtuelle Währungen bekannt sind, und so auch von der Europäischen Union[1] definiert werden, zögern die verschiedenen Regierungsstellen doch, die Kryptowährung gesetzlich zu regulieren und ihre Verwendung zu akzeptieren, wie es zum Beispiel Deutschland oder die Vereinigten Staaten von Amerika getan haben. Während einige Regierungen dazu tendieren, diese gesellschaftliche Realität zuzulassen und entsprechend zu handeln, wie Neuseeland, wo Bitcoins und andere Kryptowährungen als Alternativen für die Gehaltszahlung erlaubt sind, kann man sagen, dass Spanien noch nicht dazugehört.

In diesem Sinne hat unserer Oberster Gerichtshof (Urteil des Obersten spanischen Gerichts 326/2019, Strafkammer, vom 20. Juni 2019) bekundet, dass diese nicht als Geld oder Devise jeglicher Art oder Natur angesehen werden, und hat darauf hingewiesen, dass die einzige legale Währung im Umlauf in unserem Land der Euro ist. Der spanische Senat hat angesichts der Notwendigkeit, diese Situation in unserem Land zu regulieren, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und Betrug vorzubeugen, die Regierung aufgefordert, ihre Verwendung gesetzlich zu regeln.

Die Bank von Spanien und die Nationale Wertpapierbörsenkommission haben sich ihrerseits bisher darauf beschränkt, zu mehreren Anlässen vor den möglichen Risiken von Kryptowährungen zu warnen. Nichtsdestotrotz wird diesen Samstag, 13. März der Königliche Gesetzeserlass 5/2021 vom 12. März über außerordentliche Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmenssolvenz in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie  veröffentlicht, in welchem unser Staatsoberhaupt auf die Komplexität, Volatilität und möglichen Liquiditätsengpässe hinweist, die die Investition in Vermögenswerte dieser Art mit sich bringt, weshalb er den Königlichen Gesetzeserlass 4/2015 vom 23. Oktober, durch welchen die überarbeitete Fassung des spanischen Wertpapierhandelsgesetzes genehmigt wird, modifiziert und der Nationalen Wertpapierbörsenkommission Befugnisse überträgt, um die Werbung für Kryptowährungen zu kontrollieren und auf die Risiken derselben hinzuweisen.

Unbeschadet dessen bedeutet die Tatsache, dass die Kryptowährungen in unserem Land noch nicht gesetzlich geregelt sind und nicht als digitale Währung oder Kupon anerkannt werden nicht, dass sie nicht legal sind. Und zwar, weil ich eine Kryptowährung als bewegliches, digitales und nicht fungibles Gut verstehe. Ihr Eintausch gegen Geld oder gegen eine andere Kryptowährung stellt in Übereinstimmung mit der Definition in Artikel 1.538 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches ein Tauschgeschäft dar, welcher festlegt: „Ein Tauschgeschäft ist ein Vertrag, bei dem jeder der Vertragspartner sich dazu verpflichtet, eine Sache zu geben, um eine andere zu erhalten.“ 

Kann mein Unternehmen in Anbetracht dieser Überlegungen also Bitcoins als Zahlungsmethode akzeptieren?

Tatsache ist, dass diese Praxis absolut legal ist. Es muss ausschließlich berücksichtigt werden, dass rein rechtlich gesehen keine „Zahlung“ erfolgt, sondern, wie zuvor dargestellt, ein Tauschhandel, sodass also Güter gegeneinander eingetauscht werden. So muss bei Ausstellung der Rechnung über den betreffenden Kauf (da dieser nicht von der Zahlungspflicht der entsprechenden Mehrwertsteuer befreit ist) der Wert des Produkts in eine legale Währung umgewandelt werden, in unserem Falle in Euro. In diesem Sinne liegt auf der Hand, dass die Unternehmen keinesfalls verpflichtet sind, Bitcoins als Zahlungsmethode zu akzeptieren, da diese Verpflichtung auf gesetzliche Währungen beschränkt ist.

Es scheint, als wolle unser Land nicht eingestehen, dass Kryptowährungen eine gesellschaftliche Realität sind, die gekommen ist, um zu bleiben. Dies hält die Bevölkerung allerdings nicht von ihrer Verwendung ab, sondern führt nur zu einer enormen Rechtsunsicherheit sowie zur Verbreitung zahlreicher Betrüge, die immer üblicher werden. Das liegt daran, dass die Gesetzeslücke, in welcher wir uns befinden, große und mittelständische Unternehmen nicht daran hindert, Kryptowährungen anzunehmen und sich so der unaufhaltbaren digitalen Revolution anzuschließen.

Natürlich begrüßen wir die Tatsache, dass die Nationale Wertpapierbörsenkommission beginnen wird, Kontrollbefugnisse über die Werbung für Kryptowährungen auszuüben, doch es liegt noch ein langer Weg vor uns.


[1] Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Empfehlungen für britische Staatsbürger nach der Formalisierung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum

1. In Spanien ansässige britische Staatsbürger

Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangszeit, nach der das Vereinigte Königreich endgültig aus der Europäischen Union ausscheidet und als „Drittland“ betrachtet wird, mit dem Verlust von Rechten und Pflichten, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, was insbesondere das für die Länder der Gemeinschaft so charakteristische Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt betrifft.

Spanien ist das Wohnsitzland einer großen Anzahl britischer Staatsbürger, sodass eines der Probleme, die sich hieraus ergeben, die Frage ist, was mit all diesen Menschen britischer Nationalität, die jedoch auf spanischem Gebiet wohnen, geschehen wird. Eine Antwort darauf gibt das Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist und die Bedingungen für einen geordneten Austritt regelt. Es betrifft sowohl britische Staatsangehörige, die sich am Ende der Übergangszeit in Spanien aufhalten, als auch ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, sofern sie vor dem Ende der Übergangszeit Familienangehörige sind. Diese behalten am Ende der Übergangszeit weiterhin ihre Rechte auf Aufenthalt, Arbeit, Studium und soziale Sicherheit.

Das Abkommen sieht zwei Arten von Verfahren vor, um davon profitieren zu können:

Spanien hat sich für die zweite Option entschieden, sodass britische Staatsangehörige, die sich vor dem 31. Dezember 2020 in unserem Land aufhalten, kein neues Aufenthaltsdokument beantragen müssen. Meldebescheinigungen und Familienkarten für EU-Bürger, die vor dem Ende der Übergangszeit erworben wurden, reichen aus, um anschließend ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Spanien nachzuweisen, obwohl ab dem 6. Julidie Ausstellung einesAufenthaltsdokument beantragt werden kann, das ausdrücklich den Status des Begünstigten des Rücktrittsabkommens angibt und seine Rechte als Einwohner Spaniens garantiert.

Obwohl dringend empfohlen wird, dieses Dokument zu erhalten, da es sowohl den Abschluss von Verwaltungsvorgängen als auch das Überschreiten der Ländergrenze erleichtern wird, ist es nicht zwingend erforderlich, um sich nach der Übergangszeit weiterhin in Spanien aufhalten zu dürfen.

Bei denjenigen Einwohnern, die keine Meldebescheinigung haben, obwohl sie sich weiterhin in Spanien aufhalten dürfen, ist es ratsam, das Aufenthaltsdokument zu beantragen. Es sei darauf hingewiesen, dass vom 6. Juli bis zum 31. Dezember 2020 alle Anträge auf Eintragungsbescheinigungen direkt als ein Aufenthaltsdokument verstanden und bearbeitet werden, das sie als Begünstigte des Abkommens ausweist, um Doppelanträge zu vermeiden. Dieses Aufenthaltsdokument kann bei der Ausländerbehörde der Provinz, in der Sie sich aufhalten, oder auf elektronischem Wege erworben werden. Es bescheinigt Ihren Aufenthalt in Spanien vor dem Ende der Übergangszeit.

Abschließend und für alle britischen Staatsbürger, die nach Beendigung des Trennungsprozesses, d.h. ab dem 1. Januar 2021, in unser Land kommen und sich um einen spanischen Wohnsitz bewerben wollen, sollte angemerkt werden, dass sie andere Rechte haben, da sie wie Staatsangehörige eines Drittlandes behandelt werden, auch wenn dies in hohem Maße von den künftigen, mit der EU vereinbarten Beziehungen abhängt.

2. Britische Staatsbürger, die NICHT in Spanien ansässig sind

Bis zum 31. Dezember 2020 können Briten weiterhin mit ihrem britischen Reisepass in die Länder des Schengen-Raums oder anderswo in der EU reisen, ohne dass es Einschränkungen hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes gibt.

Ab dem 1. Januar 2021 müssen Ihre Reisepässemindestens 6 Monate gültig sein, um in die meisten Länder Europas (mit Ausnahme von Irland) reisen zu können. Auch für britische Staatsbürger gelten ab diesem Zeitpunkt andere Grenzkontrollen, wenn sie in andere Länder der EU oder des Schengen-Raums reisen, da sie ab diesem Zeitpunkt als Bürger betrachtet werden, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Darüber hinaus müssen Sie unter Umständen (i) ein Rück- oder Hin- und Rückreiseticket und (ii) ausreichende finanzielle Mittel für Ihren Aufenthalt nachweisen.

Außerdem können britische Staatsbürger ab diesem Datum, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Visum in andere Länder des Schengen-Raums, einschließlich Spanien, reisen, beispielsweise zu touristischen Zwecken. .

Um länger zu bleiben (sei es zum Arbeiten, Studieren oder für Geschäftsreisen), müssen Sie die Einreisebestimmungen des Landes, in das Sie reisen, erfüllen, was die Beantragung eines Visums oder einer Arbeitserlaubnis bedeuten kann.

3. Weitere interessante Aspekte

a. Fahrerlaubnis

Wenn Sie in Spanien ansässig sind und mit einem britischen Führerschein fahren, muss dieser vor dem 31. Dezember 2020 durch den spanischen Führerschein ersetzt werden. Gehen Sie einfach zur Dirección General de Tráfico (DGT), um das Verfahren durchzuführen. Sie benötigen dazu ein gültiges Aufenthaltsdokument für Spanien und eine notariell beglaubigte Fotokopie des britischen Führerscheins. Ihren britischen Führerschein müssen Sie beim Umtausch in einen spanischen Führerschein abgeben. Sollten Sie Ihren Führerschein ab dem 1. Januar 2021 umtauschen möchten, müssen Sie dafür eine neue Fahrprüfung ablegen.

Für NICHT-Residenten gibt es noch kein formelles Abkommen, aber wahrscheinlich werden einige zusätzliche Dokumente erforderlich sein, um für einen längeren Zeitraum in Spanien verweilen zu können.

b. Haustiere

Ab dem 1. Januar 2021 können Sie das derzeitige Tierpasssystem nicht mehr nutzen. Stattdessen müssen Sie einem anderen Verfahren folgen, das bis zu 4 Monate dauern kann (https://www.gov.uk/guidance/pet-travel-to-europe-after-brexit).

c. Unentgeltliches Roaming

Sofern nicht anders vereinbart, wird ab dem 1. Januar 2021 das kostenlose Roaming für Mobiltelefone in der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen eingestellt.

Bitte beachten Sie, dass es noch einen langen und komplexen Verhandlungsprozess gibt und sich dies in den kommenden Monaten ändern kann.

Von Roser Servera, Rechtsreferendarin am International Desk von Bufete Buades, und Gabriel Buades, Partner der Kanzlei

Analyse der möglichen Entschädigung im Zusammenhang mit den durch den Erlass 9/20 vom 25. Mai zu dringenden Maßnahmen für den Gebietsschutz der Balearischen Inseln vorgenommenen Rückstufungen

Am 25. Mai wurde die Gesetzesverordnung 9/20 zu dringenden Maßnahmen für den Gebietsschutz der Balearischen Inseln (Amtsblatt der Balearischen Inseln Nr. 92 vom 25. Mai 2020) veröffentlicht, die am gleichen Tag in Kraft tritt.

Was die Systematik der Vorschrift betrifft, unterteilt sich diese in zwei Kapitel:

Nach Feststellung dieser Umstände analysieren wir im Anschluss die Auswirkung auf Boden in städtebaulicher Entwicklung, insbesondere Bauland und Bauerwartungsland. 

1.- Boden in städtebaulicher Entwicklung: Bauland und Bauerwartungsland.

In Bezug auf Bauland und Bauerwartungsland sieht die vorliegende Vorschrift eine echte Rückstufung des Bodens vor, sodass dieser Boden automatisch als ländlicher Boden eingestuft und der Kategorie des gemeinen ländlichen Bodens zugewiesen wird, wenn die in der Gesetzesverordnung 9/20 vom 25. Mai festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.

Wir werden hier nicht näher auf die notwendigen Voraussetzungen für das Vornehmen einer Rückstufung von Boden eingehen, da dieses Thema bereits in einem früheren Blogartikel behandelt wurde. Es sei lediglich erwähnt, dass die Vorschrift eine einheitliche Bedingung im Falle des von der Rückstufung betroffenen Bodens vorsieht: Den Ablauf der in der städtischen Planung oder dem urbanistisichen Handlungsprogramm vorgeschriebenen Frist für die Umsetzung der Maßnahmen zur städtebaulichen Umwandlung des Bodens, ohne dass diese Maßnahmen vollständig abgeschlossen wurden.

[Für weitere Informationen über diese Kasuistik, siehe den folgenden Artikel unter diesem Link.].

Nach Vornahme der Rückstufung wird in der Gesetzesverordnung 9/20 selbst in Artikel 6.4 darauf hingewiesen, dass die Rückstufung von Bauland gemäß der Bestimmungen des Artikels in Übereinstimmung mit dem staatlichen Gesetz keinen Anspruch auf Entschädigung gibt.

Diese Idee findet sich sowohl im staatlichen Gesetz in Artikel 11.1 der Königlichen Gesetzesverordnung 7/2015 vom 30. Oktober, durch die die überarbeitete Fassung des Gesetzes zu Boden und städtebaulicher Erneuerung genehmigt wird; sowie im regionalen Gesetz der Balearen, gemäß Artikel 6 des Gesetzes 12/2017 vom 29. Dezember zum Städtebau der Illes Balaers.

Angesichts dessen stellt sich die Frage ist irgendeine Art der Entschädigung möglich, wenn die zuvor genannte, in der neuen Vorschrift vorgesehene Rückstufung vorgenommen wird?

Die Antwort auf diese Frage hängt von dem Zeitpunkt ab, in dem wir uns befinden; das heißt, ob die Maßnahmen zur städtebaulichen Umwandlung innerhalb der von der Gemeindeplanung für die Durchführung der Urbanisierung gewährten Frist erfolgt sind, oder, ganz im Gegenteil, ob diese Maßnahmen außerhalb dieser Frist stattgefunden haben.

2.- Innerhalb der von der Gemeindeplanung gewährten Frist.         

2.1.- Entschädigung des Verlusts der Fähigkeit, an den Maßnahmen der neuen Urbanisierung teilzuhaben.

Nach Artikel 38.1 und 2 der Königlichen Gesetzesverordnung 7/2015 vom 30. Oktober, durch die die überarbeitete Fassung des Gesetzes zu Boden und städtebaulicher Erneuerung genehmigt wird, kann der Eigentümer für die Rückstufung seines Bodens entschädigt werden, wenn die Rückstufung des Grundstücks erfolgt, obwohl er sich innerhalb des von der Gemeindeplanung für die Durchführung der Urbanisierung gewährten Frist befindet.

In diesem Falle, und, sofern die Ausführungsarbeiten auf dem Grundstück zur Ausstattung desselben mit den grundlegenden städtebaulichen Diensten noch nicht begonnen haben, weist der zitierte Artikel darauf hin, dass der Eigentümer als Entschädigung für den Verlust seiner Fähigkeit zur Beteiligung an dieser Maßnahme der neuen Urbanisierung seines Landes oder für die Änderung seiner Umstände den entgangenen Gewinn einfordern kann.

Die Entschädigung für die Behinderung der Ausübung seiner Fähigkeit zur Beteiligung an der Maßnahme oder für die Änderung seiner Umstände wäre in jedem Fall das Ergebnis der Anwendung des gleichen Prozentsatzes, den das Gesetz über die Gebiets- und Flächennutzung in Übereinstimmung mit den Bestimmung in Artikel 18.1, Buchstabe b) des genannten Gesetzes für die Beteiligung der Gemeinschaft an den Veräußerungsgewinnen festlegt.

2.2.- Entschädigung der Initiative und Förderung von Urbanisierungs- oder Baumaßnahmen.

Falls die Maßnahmen zur städtebaulichen Umwandlung innerhalb der Frist begonnen wurden, gibt Artikel 39 an, dass, wenn die durchgeführten städtebaulichen Aufwendungen für die Person, der sie entstanden sind, aufgrund der Bestimmung, dem Akt oder dem Sachverhalt, der die Bewertung begründet, nutzlos geworden sind, diese Aufwendungen und Kosten mit ihrem Wert zuzüglich des risikofreien Zinssatzes und der Risikoprämie taxiert werden.

Hier sprechen wir also von:

In diesem Falle weist der zweite Absatz der Vorschrift darauf hin, dass die städtebaulichen Maßnahmen in der zuvor beschriebenen Weise bewertet werden, oder im Verhältnis zu dem erreichten Grad ihrer Ausführung (dem ausgeführten Anteil angewendet auf den Wert der abgeschlossenen Urbanisierung), je nachdem, welcher Wert höher ist, sofern diese Ausführung in Übereinstimmung mit den Instrumenten erfolgt, die sie legitimieren, und die festgelegten Fristen nicht überschritten wurden.

Dafür wird dem Grad der Ausführung ein Wert zwischen 0 und 1 zugewiesen, der wie folgt multipliziert wird:

Schlussendlich bestimmt die Änderung der Planung vor Ablauf der im Etappenplan festgelegten Frist die Entschädigung der Kosten, die den betroffenen Personen entstanden sind, weil sie auf den Fortbestand des Plans vertraut haben. (Oberverwaltungsgericht, Abschnitt 6, Urteil vom 27. Juni 2006. RJ 2006\4754). Hierzu würden alle Kosten in Verbindung mit den ausgeführten Arbeiten gehören.

3.- Außerhalb der von der Gemeindeplanung gewährten Frist.

3.1.- Verwaltungskosten ohne Beginn der Maßnahmen der städtebaulichen Umwandlung.

Der Eigentümer hat lediglich Anspruch auf die Forderung einer Entschädigung für die umgesetzten städtebaulichen Kosten und kann keine Entschädigung für andere Konzepte fordern.

So ist, wie unser Oberstes Gericht klarstellt, das Eigentum von Boden statutarischer Natur (Drittes Oberverwaltungsgericht, Abschnitt 5, Urteil vom 29. Sept. 1998, Rec. 938/1992); und somit entsteht durch die bloße Tatsache, dass die Einstufung des Bodens geändert wird, kein Anspruch auf Entschädigung per se zugunsten des betroffenen Eigentümers. Vielmehr ist es notwendig, dass dieser selbst Maßnahmen zur städtebaulichen Umwandlung begonnen und somit die notwendigen städtebaulichen Kosten für die Ausstattung des Grundstücks getragen hat (Drittes Oberverwaltungsgericht, Abschnitt 6, Urteil vom 11. Okt. 2004, Rec. 7846/1999).

3.2.- Ausführung aller Maßnahmen der städtebaulichen Umwandlung.

Ein weiterer Entschädigungsfall, den wir außerhalb der gewährten Gemeindefrist vorfinden, liegt vor, wenn der Eigentümer die Gesamtheit der Maßnahmen der städtebaulichen Umwandlung für die Ausstattung des Grundstücks eingeleitet hat.

In diesem Fall geht das Oberste Gericht davon aus, dass eine Entschädigung für den Verlust der stäadtebaulichen Nutzung durch den Eigentümer angebracht ist, da das Stadium der Patrimonialisierung des Bodens bereits erreicht war, also die Konsolidierung des Recht des Eigentümers, sodass der Schadensersatz des vom Verlust des besagten Nutzens seines Grundstücks betroffenen Eigentümers greift (Drittes Oberverwaltungsgericht, Abschnitt 4, Urteil vom 9. Juli 2012, Rec. 6433/2010).

Aber was ist, wenn die Änderung der Planung durch die Genehmigung eines Rechtsetzungsaktes gegeben ist?

4.- Änderung der Planung aufgrund der Genehmigung des Erlasses 9/20 vom 25. Mai zu dringenden Maßnahmen für den Gebietsschutz der Balearischen Inseln.

In diesem Falle müssen wir uns fragen, bei welcher öffentlichen Einrichtung wir die angestrebte Entschädigung einfordern sollten.

Der Schadensersatz sollte von der Behörde gezahlt werden, die für die Entscheidung verantwortlich ist, die zu der Rückstufung geführt hat.

Es stellt sich die Frage, ob die Rückstufung eine rein legislative Angelegenheit ist, da die Gesetzesverordnung ratifiziert wurde, oder eine Angelegenheit der Regierung der Balearen, da diese die genannte Gesetzesverordnung erlassen hat, die später ratifiziert wurde.

In diesem Sinne sind wir der Auffassung, dass der Entscheidungsträger die Regierung der Balearen sein sollte, unbeschadet der späteren Ratifizierung durch das Parlament.

Schrittweise Wiederaufnahme der Einreise von Reisenden aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Unionen, des Schengenraums und anderen Ländern

Im Rahmen des Alarmzustandes, in dem sich der spanische Staat infolge der von COVID- 19 ausgelösten Gesundheitskrise befand, erließ die spanische Regierung am 16. März die Verordnung INT/239/2020, per der die Kontrollen an den Binnengrenzen wiederhergestellt wurden, und später die Verordnung INT/270/2020 vom 21. März, per der die Anwendungskriterien einer vorübergehenden Einschränkung von verzichtbaren Reisen aus Drittländern in die Europäische Union und die Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Gesundheit festgelegt wurden. Infolgedessen durften während des Alarmzustandes nur (i) spanische Staatsbürger, (ii) Personen mit nachweislichem dauerhaften Wohnsitz in Spanien, (iii) grenzüberschreitende Arbeitnehmer, (iv) Gesundheits- und Altenpflegefachkräfte, die ihrer Arbeit nachgehen, sowie (v) jene Personen, die dokumentarisch Gründe höherer Gewalt oder dringender Notwendigkeit nachweisen konnten, in das spanische Staatsgebiet einreisen. Weiterhin wurde per der Verordnung SND/403/2020 vom 11. Mai die Quarantänepflicht für Reisende aus dem Ausland verhängt.

Nach dem Ende des Alarmzustandes in unserem Land am 21. Juni wurden die Grenzen innerhalb der Gemeinschaft sowie des Schengenraums wieder geöffnet, was die Einreise von Reisenden aus diesen Ländern möglich gemacht hat, einschließlich von Briten, die, obwohl sie nicht zum Schengenraum gehören und sich im Prozess des Austrittes aus der Europäischen Union (EU) befinden, nach wie vor in vollem Umfang über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die EU verfügen. Portugal stellt eine Ausnahme dar, da nach einer Vereinbarung zwischen beiden Ländern beschlossen wurde, die Einreise der Einwohner bis zum 1. Juli aufzuschieben. Ebenso wurde die Quarantänepflicht für Einreisende aus EU-Ländern und dem Schengenraum (außer Portugal) nach Spanien aufgehoben.

Um eine bessere Sicherheit zu gewährleisten, unterziehen die Gesundheitsdienste an den Grenzen die Reisenden bei deren Ankunft einer dreifachen Kontrolle. Sollten sie eine davon nicht bestehen, müssen sie sich einer ärztlichen Untersuchung am Flughafen unterziehen, bei der bestimmt wird, ob ihr Gesundheitszustand angemessen ist, um frei im Land zu verkehren, oder nicht. Diese dreifache Kontrolle besteht aus (i) einer dokumentarischen Kontrolle, bei der ein von der Fluggesellschaft bereitgestelltes Dokument ausgefüllt wird, in dem die Herkunfts- und Zieladresse sowie bestimmte Gesundheitsdaten angegeben werden; (ii) einer Messung der Körpertemperatur, die nicht höher als 37,5 sein darf; und zuletzt (iii) einer Sichtkontrolle, bei der der augenscheinliche Gesundheitszustand des Reisenden geprüft wird, all dies in dem Interesse, einem möglichen COVID-19-Fall vorzubeugen.

Ab dem 1. Juli ist die schrittweise Wiederaufnahme des internationalen Reiseverkehrs, also Tourismus mit Drittstaaten, vorgesehen. Allerdings muss Spanien sich dafür an die Liste der Länder halten, die die EU nach Abschluss verschiedener Abkommen mit jenen Staaten zusammenstellt, die sie hinsichtlich COVID-19 als „sicher“ erachtet, wobei sie sich jeweils auf die epidemiologische Lage jedes einzelnen stützt.

Von Roser Servera, Rechtsreferendarin des International Desk von Bufete Buades.

Analyse der spanischen Gesetzesverordnung 9/20 zu dringenden Maßnahmen für den Gebietsschutz der Balearischen Inseln

Am 25. Mai wurde die Gesetzesverordnung 9/20 zu dringenden Maßnahmen für den Gebietsschutz der Balearischen Inseln veröffentlicht, die am gleichen Tag in Kraft tritt.

Die Gesetzesverordnung unterteilt sich in zwei Kapitel, die sich auf verschiedene Bodenarten beziehen.

Bei nicht konsolidiertem städtischem Boden wird ein Moratorium oder eine Einstellung der Bearbeitung vorgesehen, wenn wir es bezüglich des verplanten und nicht verplanten bebaubaren Bodens mit einer tatsächlichen Rückziehung der Einstufung zu tun haben.

Diese Moratoriums- und Neueinstufungsregelung darf nicht verhindern oder konditionieren, dass der zukünftige Planer mit den bestehenden gesetzlichen Einschränkungen die angemessenen Entscheidungen trifft.

Im Abschluss werden die Bestimmungen zusammengefasst. Für nähere Details und bessere Kenntnis sollten die konkreten Artikel direkt konsultiert werden. 

I.-Erwägungen für städtischen Boden mit nicht konsolidierter Bebauung

Die Vorschrift sieht eine Einstellung der Bearbeitung der Entwicklungsplanung und der Instrumente zur Verwaltung und Vergabe von Genehmigungen und Lizenzen für alle städtischen Böden mit nicht konsolidierter Bebauung zu Wohn-, Tourismus und Mischzwecken vor, die alle Voraussetzungen des Artikels erfüllen. Die Einstellung gilt bis zum 31. Dezember 2022 oder bis zur endgültigen Genehmigung der Anpassung der Planung.

Es geht um Böden, die in der aktuellen Planung als städtischer Boden angesehen werden, aber nicht über die im Städteplanungsgesetz der Balearen festgelegten städtebaulichen Dienste verfügen, und daher nach diesem Gesetz nicht als städtebaulicher Boden angesehen werden sollten.

Ziel ist es, diese Sektoren an die aktuellen Vorschriften anzupassen, was ihre Einstufung als bebaubarer Boden oder aber ihre Herabstufung zu ländlichem Boden bedeuten könnte.

Zu diesem Zwecke werden die entsprechenden Consells Insulares (Inselräte) und die Stadt Palma beauftragt, diese neue Planung oder Anpassung vorzunehmen, wobei die erste Genehmigung dieser vor dem 31. Dezember 2021 vorliegen muss. Andernfalls geht die Zuständigkeit an die Regierung der Balearen über.

Das Moratorium für die Anpassung bestimmter nicht konsolidierter städtischer Böden betrifft einzig und allein jene Sektoren, die alle Voraussetzungen des Artikels erfüllen, wobei es sich zusammengefasst um folgende handelt:

Daher ist das Ziel, die Bearbeitung für all diese Böden zu paralysieren, bis der betreffende Inselrat oder die Stadt Palma die Planung anpassen, um sie als bebaubaren oder ländlichen Boden einzustufen.

II.- Neueinstufung von bebaubarem Boden

Im Gegensatz zu dem Moratorium für nicht konsolidierten städtischen Boden haben wir es bei verplantem bebaubarem Boden und nicht verplantem bebaubaren Boden mit einer tatsächlichen Neueinstufung zu tun.

  1. a) Für Böden, die in der bisherigen Planung als NICHT verplanter bebaubarer Boden eingestuft wurden, wird die Einstufung zurückgezogen, sofern sie über 8 Jahre gültig ist und ursprünglich nicht gem. dem Städtebaulichen Handlungsprogramm genehmigt wurde. Daher gelten sie fortan als gemeiner ländlicher Boden.

Diese Böden müssen nicht die Voraussetzungen erfüllen, die für bebaubaren Boden festgelegt wurde, sondern nur den Ablauf der Frist und das Nichtvorliegen der anfänglichen Genehmigung. Ebenso wenig wird nach Verwendungszweck diskriminiert.

  1. b) Bebaubarer Boden oder für die Bebauung geeigneter Boden, der zu Wohn-, Tourismus- oder Mischzwecken verwendet wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wird ebenfalls automatisch neu eingestuft und gilt fortan als gemeiner ländlicher Boden.

Die Voraussetzungen für die Neueinstufung dieser bebaubaren Böden sind:

In der ersten Übergangsregelung wird festgelegt, dass die Einstufung von städtischem oder bebaubarem Boden für Gelände beibehalten wird, deren Anpassung an den Inselgebietsplan sich bei Inkrafttreten der Gesetzesverordnung in Bearbeitung befand, wobei davon ausgegangen wird, dass sie die anfängliche Genehmigung erhalten haben und seit der letzten wesentlichen Handlung im Zuge der Bearbeitung nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

Dabei würde es sich um eine Ausnahme von der vorherigen Regelung handeln, in Anbetracht der Tatsache, dass der von der Vorschrift selbst beabsichtigte Anpassungsprozess bereits eingeleitet wurde.

III.- Regulierung von ländlichem Boden

In Bezug auf ländlichen Boden werden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die bestimmte Bebauungsparameter reduzieren und sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Unbeschadet dessen kann die städtische oder städtebauliche Planung restriktiver sein.

Diese Maßnahmen gelten nicht, wenn in den zwei Jahren vor der Verabschiedung dieser Gesetzesverordnung eine Änderung oder Überarbeitung des Inselgebietsplans genehmigt wurde.

Ebenso wenig betreffen sie die Lizenzanträge, die vor dem Inkrafttreten für ländlichen Boden gestellt wurden, wenn dem Antrag die vollständigen Unterlagen beiliegen.

Kommentare zum Urteil „El Procés“

I. Vorwort

Bevor der Oberste Gerichtshof entscheidet, ob der vorliegende FallStrafrecht dem Straftatbestand des Landfriedensbruchs oder der Rebellion entspricht, ist es notwendig, beide Tatbestände in Bezug auf unser Strafgesetzbuch (Anm.Spanisches Recht) voneinander abzugrenzen.

Der Straftatbestand der Rebellion wird in unserem Strafrecht, Artikel 472 StGB, als „gewalttätiger und öffentlicher Aufstand zur Aufhebung, Aussetzung oder Änderung der spanischen Verfassung oder zur Erklärung der Unabhängigkeit eines Teils des Staatsgebiets“ definiert. Ein Kernelement dieses Straftatbestandes stellt die Gewalt dar, die in diesem Fall als MITTEL zur Erreichung der Ziele des durchzuführenden Plans einsetzt wird.

Damit der Straftatbestand vorliegt, ist es daher notwendig, dass diejenigen, die aufbegehren, auch tatsächlich in der Lage sind, eine der im Artikel 472 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen erfolgreich zu verwirklichen.

Im Gegenteil dazu, wird in Artikel 544 des Strafgesetzbuches Folgendes festgehalten: Diejenigen, die sich, ohne den Straftatbestand der Rebellion zu erfüllen, öffentlich und tumultartig erheben, um mit Gewalt oder außerhalb der legalen Kanäle die Anwendung der Gesetze oder gerichtlichen Beschlüsse zu verhindern, machen sich der Aufruhr schuldig.

Der Oberste Gerichtshof wendet die Strafrechtsdogmatik auch auf strafrechtlich relevante Tatsachen an. So heißt es weiter: „Es ist weder unsere Aufgabe, Lösungen für ein Problem mit tiefen historischen Wurzeln zu finden – noch diese vorzuschlagen oder anzuordnen“ …//… << die Rolle der Gerichte dem politischen Kontingent unterzuordnen, indem wir ihre Hemmung angesichts von Tatsachen, die indirekt kriminell sind, aufzwingen, setzt voraus, gefährlich mit den Gleichgewichten zu spielen, die das demokratische Zusammenleben definieren“.

Der OGH versteht, dass es zwar „unstrittig ist, dass es Gewaltepisoden“[1] gab, dass aber keine strafrechtliche Veranlagung für das Verbrechen der Rebellion vorlag, da es dafür eine „instrumentale, funktionale, direkt vorbereitete Gewalt ohne Zwischenschritte bis zu den Zielen, die das Handeln der Rebellen beleben“ hätte geben müssen.

Nach Ansicht des Hohen Gerichtes waren sich die Angeklagten der offensichtlichen rechtlichen Undurchführbarkeit eines Referendums zur Selbstbestimmung bewusst und der Tatsache, dass das Anbieten des Rechts auf Entscheidung ein „Köder“ für die Mobilisierung der Bürger gewesen sei.

Sie betont auch, dass die „erwartungsvollen“ Bürger nicht wussten, dass diese „Entscheidungsfreiheit“ ein „außergewöhnliches Mittel zur Druckausübung“ sei. Es war eine „strategische Formel des politischen Drucks“, die die Angeklagten auf die Landesregierung ausüben wollte. Was sie „wirklich“ wollten, war eine „direkte Verhandlung“ mit der Exekutivgewalt. Es gibt keine „solche Entscheidungsfreiheit“ außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen. Es gibt keinen internationalen Vertrag, in dem das Recht auf Entscheidung festgeschrieben ist.

II. Strafbarkeit beider Vergehen

Die Haftstrafen, die ein Landfriedensbruch nach sich zieht, werden auf die Verursacher oder Anstifter angewandt und betragen 8 bis 10 Jahren. Sollte es sich jedoch um „Autoritätspersonen“ handelt, liegt die Haftstrafe zwischen 10 und 15 Jahren.

Für die „Hauptverantwortlichen“ einer Rebellion sowie für diejenigen, die “ durch die Induzierung der Rebellen die Rebellion gefördert oder aufrechterhalten haben“, sieht der Text Gefängnisstrafen von 15 bis 25 Jahren vor. „Wer als Untergebener einen Befehl ausführt“, wird mit 10 bis 15 Jahren Gefängnis bestraft. Schließlich sieht das Strafgesetzbuch für „einfache Teilnehmer“ an der Rebellion Freiheitsstrafen von 5 bis 10 Jahren vor.

Die Höchststrafe von 25 bis 30 Jahren Gefängnis wird für die Führer der Rebellion in den Fällen vorgeschlagen, in denen Waffen benutzt, geplündert, die Kommunikation unterbrochen, Zahlungen gefordert, öffentliche Gelder veruntreut oder „schwere Gewalt gegen Personen“ ausgeübt wurden.

III. Vom Obersten Gerichtshof verhängte Strafe

A.- Vergehen der Volksverhetzung und Veruntreuung öffentlicher Gelder für den medialen Wahlkampf

Der OHG bestrafte 9 der 12 verurteilten Personen wegen Landfriedensbruchs nach Artikel 545 Absatz 1 des Strafgesetzbuches: In diesem Artikel wird gesagt: „Diejenigen, die die Aufruhr induziert, aufrechterhalten, geleitet oder angeführt haben oder in ihr als Haupttäter auftreten, werden mit einer Freiheitsstrafe von acht bis zehn Jahren und mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft, wenn es sich um Personen handelt, die als Autoritätspersonen eingesetzt wurden. In beiden Fällen wird die absolute Aberkennung aller Rechte aus diesen Ämtern für den gleichen Zeitraum ausgesprochen.“

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Angeklagten Herr Junqueras, Herr Romeva, Herr Turull und Frau Bassa in ihrer Eigenschaft als Urheber des Landfriedensbruchs für diese Zwecke als Verantwortliche gemäß den Bestimmungen des Artikels anzusehen sind. In Artikel 24 Absatz 1 Strafgesetzbuch ist festgeschrieben, dass als Verantwortlicher für kriminelle Handlungen jeder gilt, der „…allein oder als Mitglied eines Körperschaften, Gerichts oder Kollegiums seine eigene Gerichtsbarkeit hat oder ausübt“ sowie die „…Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen der Autonomen Gemeinschaften“.

Ebenso ist der OGH der Ansicht, dass die Angeklagte auch über eine funktionale Autorität verfügte, die sich durch ihre Entscheidungsfähigkeit auszeichnet, in die Durchführung der Gerichtsbarkeit eingreifen und diese beeinflussen zu können. Der Angeklagte Oriol Junqueras war Vizepräsident der Regierung der Generalität und Minister für Wirtschaft und Finanzen. Er stand somit an der Spitze des politisch-administrativen Organigramms, das in den Dienst des aufrührerischen Prozesses gestellt wurde. Die beschuldigten Herren Junqueras, Romeva, Turull und Frau Bassa waren Mitglieder der Regierung.

Andererseits bestraft der OGH oben genannten für den Straftatbestand der Veruntreuung öffentlicher Gelder für den medialen Wahlkampf im Vorfeld.

Der Artikel 432 Absatz 1 des Strafgesetzbuches bestraft die Behörde oder den Beamten, der eine Straftat des Art. 252 in Bezug auf das Gemeingut begeht, mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Jahren und einem ausserordentlichen Ausschluss aus allen öffentlichen Ämtern oder Arbeitsverhältnissen sowie der Ausübung des Rechts auf passive Wahlrechte für einen Zeitraum von 6 bis 10 Jahren.

Der Artikel 252 des Strafgesetzbuches bestraft wegen Veruntreuung „diejenigen, die befugt sind, ein anderes Gut zu verwalten, das im Gesetz genannt wird, von der Behörde anvertraut oder durch ein Rechtsgeschäft übernommen wurde, sie über die Ausübung desselben hinaus verletzen und so dem verwalteten Gut einen Schaden zufügen“.

Artikel 432 Absatz 3 legt einen erhöhten Satz fest, der aufgrund des Betrags, der 250.000 Euro übersteigt, verpflichtet, die Strafe in der oberen Hälfte zu verhängen, und kann bis zum höchsten Grad steigen.

Der OGH behauptet, dass die beschuldigten Herren Junqueras, Romeva, Turull und Frau Bassa die Urheber eines Vergehens der verschärften Veruntreuung sind, weil sie die Struktur ihrer jeweiligen Abteilungen in den Dienst einer unkontrollierten Strategie der öffentlichen Ausgaben im Dienste des illegalen Referendums gestellt haben. Und das insgesamt in einer Größenordnung von über 250.000 Euro.

Das Gericht geht davon aus, dass das Verhältnis zwischen den Verbrechen des Landfriedensbruchs und Veruntreuung im medialen Wettbewerb steht. Nach Ansicht des OGH besteht ein unbestreitbares instrumentelles Verhältnis zwischen beiden Arten von Straftaten, da alle Ausgaben darauf abzielten, den strategischen Plan des Referendums in die Tat umzusetzen. Die autorisierten Elemente waren zwangsläufig für diesen Zweck bestimmt.

Nach Art. 77 Abs. 3 des Strafgesetzbuches wird im Falle des medialen Wahlkampfs „….eine höhere Strafe verhängt, als sie im konkreten Fall für die schwerste Zuwiderhandlung entspricht und die die Summe der spezifischen Strafen, die für jede der Straftaten separat verhängt worden wären, nicht überschreiten darf.

Innerhalb dieser Grenzen individualisiert der Richter oder das Gericht die Strafe nach den in Artikel 66 genannten Kriterien. In jedem Fall darf die verhängte Sanktion die im vorstehenden Artikel vorgesehene Frist nicht überschreiten.“

Das Gericht ist unter Abwägung der angeführten Gründe der Ansicht, dass die Urheber der Straftaten des Landfriedensbruchs und der Veruntreuung öffentlicher Gelder gemäß ihrer Bestrafung nach den Regeln des in Art. 77 Abs. 3 StGB beschriebenen medialen Wahlkampfes mit den folgenden Strafen belegt werden sollten: Die Herren Oriol Junqueras, 13 Jahre Freiheitsstrafe; Raül Romeva, 12 Jahre Freiheitsstrafe; Josep Turull, 12 Jahre Freiheitsstrafe und Frau Dolors Bassa, zu 12 Jahren Freiheitsstrafe.

IV. Über die Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und die Klassifizierung verurteilter Personen in die dritte Stufe des Strafvollzugs

Die Staatsanwaltschaft bat um die Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, damit zu Freiheitsstrafen Verurteilten erst nach der Hälfte ihrer Strafe den dritten Grad erhalten konnten.

Artikel 36 Absatz 2 des Strafgesetzbuches sieht vor, dass „wenn die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe fünf Jahre überschreitet, der Richter oder das Gericht anordnen kann, dass die Einstufung der verurteilten Person in den dritten Grad der Strafbehandlung erst nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Strafe erfolgt“.

Der OGH argumentiert, dass diese Befugnis nicht als Rechtsinstrument ausgelegt werden kann, um im Voraus Entscheidungen der Justizvollzugsverwaltung zu vermeiden, die nicht im Einklang mit der Schwere des Urteils stehen.

Was Artikel 36 Absatz 2 des Strafgesetzbuches dem verurteilenden Gericht gewährt, ist die Befugnis, eine Gefährdungsprognose zu erstellen, die das durch die Straftat verletzte Rechtsgut bewahrt. Und zu diesem Zweck sagt der OGH: „Die Angeklagten wurden neben dem Freiheitsentzug im Zusammenhang mit den Arten, für die die Strafe verhängt wurde, mit einer kompletten Aufhebung Ihrer Ämter und der daraus resultierenden Rechte belegt. Das schließt das passive Wahlrecht und die Fähigkeit, Verantwortlichkeiten zu übernehmen, wie sie zum Zeitpunkt der Verurteilung ausgeübt wurden, mit ein“. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der OGH, „die Zuständigkeit für die Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen im Justizvollzugsbereich, die als gesetzwidrig angesehen werden, als die beste Garantie dafür ansieht, dass die Einhaltung der Sanktionen immer und in jedem Fall an eine individuelle Prognose der Einhaltung und des Fortschritts angepasst werden“.

Sobald die Strafe rechtskräftig geworden ist, müssen die verurteilten Personen von der Strafverfolgungsbehörde überprüft werden, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Monaten über das für jede verurteilte Person am besten geeignete Strafvollzugssystem urteilt, insbesondere in Bezug auf die begangene Straftat, die Dauer der Strafe, disziplinarische Aspekte während ihres Aufenthalts als Untersuchungshäftling, Familienunterhalt im Ausland und so weiter.

Der Bericht der Behörde muss vom zuständigen Gremium der Generalität bestätigt werden. Für den Fall, dass beide Stellen beschließen, dass die am besten geeignete Regelung für Angeklagte der dritte Grad ist, muss der Staatsanwalt unverzüglich informiert werden, damit er, bevor das Überwachungsgericht die Vereinbarung genehmigt oder nicht genehmigt und die entsprechenden Anschuldigungen und Beschwerden gegen dieses Kriterium vorbringen kann. Anschließend könnte sie auch einen Rechtsbehelf bei demselben Richter für die Strafvollzugsaufsicht und eine Beschwerde bei der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofs, dem urteilenden Organ, einlegen, wenn der Gerichtshof in erster Instanz die These der Strafvollzugsbehörden billigt.