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Das Gesetz 20/2015 über die Regelung, Überwachung und Solvenz von Versicherungsgesellschaften hat die 1. Zusatzverfügung des Gesetzes über die Regelung von Bauten verändert und das Gesetz 57/68 über den Bezug von Beträgen bei besagten Kaufgeschäften außer Kraft gesetzt.
Die neue Regelung entwickelt und vervollständigt die alte, und stützt sich nun auf folgende Hauptaussagen:
- Der Bauträger ist dazu verpflichtet:
o Die Rückgabe der bei Kaufgeschäften von im Bau befindlichen Immobilien als Anzahlung übergebenen Beträge, durch einen Versicherungsvertrag oder eine Bürgschaft zu garantieren. Dies bezieht sich auf den Hauptbetrag, die Steuern und die gesetzlichen Geldzinsen.
o Die erhaltenen Beträge sind in ein Sonderkonto, das für die Bauarbeiten vorgesehen ist, einzuzahlen. Die Banken werden, für dieses Konto, die Bürgschaft oder Kautionsversicherung verlangen. Diese Beträge dürfen ausschließlich für Bauarbeiten eingesetzt werden.
- Es werden die Bedingungen für die Kautionsversicherungen und der Bankbürgschaft festgelegt. Darunter befinden sich die Gültigkeitsdauer und die Bedingungen, um eine Auszahlung zu beantragen (nach 30-tätiger Anforderung an den Bauträger). Der Bauträger darf die Immobilie nicht verkaufen, wenn die Versicherungsgesellschaft bezahlt hat und der Bauträger die Zahlung nicht entschädigt hat.
- Vertragsinformation: Es besteht die Pflicht, die Rückzahlungspflicht der Beträge, die Versicherung oder Bürgschaft und das Sonderkonto im Vertrag zu erwähnen.
- Werbung: In der Werbung muss das Vorhandensein der Garantie und des Sonderkontos erscheinen und dabei sowohl die Versicherungsgesellschaft als auch die Bank erwähnt werden.
- Sanktionsverfahren: Es wird auf die Regelung für Verbraucher und Benutzer und der autonomen Regionen Spaniens verwiesen, aber eine Sanktion von 25% der nicht versicherten Beträge festgelegt.
- Inkrafttreten: Am 1. Januar 2016. Die Versicherungsgesellschaften müssen ab 1. Juli 2016 die Verträge die bei Inkrafttreten der neue Regelungen rechtskräftig waren, entsprechend anpassen.