Nach welchem Erbrecht soll ich mich richten? Deutsches oder spanisches Recht?

Am vergangenen Freitag, 25. September fand im Hotel Gran Meliá Victoria eine interessante Konferenz statt über Vermögensverwaltung in unsicheren Zeiten, die von Mallorca 2030 ausgerichtet wurde, und an der großartige Redner teilnahmen, die über verschiedene und sehr interessante Themen referierten.

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Mein Beitrag, im Namen des International Desk von Bufete Buades, konzentrierte sich auf eine Erklärung des Erbrechts in Spanien, sowie dessen hauptsächlichen Fragen. Fragen betreffend (i) Verwandtschaftsverhältnis, (ii) mögliche Formen des Testaments, (iii) Erbfolge «ab intestato» oder (iv) Pflichtteil Recht. Darüber hinaus teilte ich mir meinen Auftritt mit einem deutschen Kollegen, der dieselbe Thematik unter dem Gesichtspunkt des deutschen Rechts besprach. Nachdem unsere Darlegungen abgeschlossen waren, wurden vielfach Fragen darüber gestellt, welches Recht zweckmäßiger sei und warum.

Bevor Antwort versucht wird, die komplizierte Aufgabe anzugehen, Antworten auf die aufgeworfenen Fragen zu geben, sollten wir kurz eingehen auf das bereits kommentierte Thema der neuen Europäischen Richtlinie 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Die erwähnte Verordnung wurde 2012 veröffentlicht, ihre wichtigsten Punkte traten aber erst am 17. August 2015 in Kraft. Ab diesem Datum gilt bei Todesfall für den verstorbenen Europäer das Erbrecht seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Moment des Todesfalls. Dessen ungeachtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Willensfreiheit, ist es zulässig, das Recht des Landes der Staatangehörigkeit zu wählen, welche der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Wahl oder seines Todes besitzt. Die Wahl muss notwendigerweise als Verfügung «mortis causa», entweder ausdrücklich durch Testament festgelegt, oder aus ihr eindeutig abgeleitet werden. Und sie kann selbstverständlich jederzeit unter Verwendung desselben Instruments geändert oder widerrufen werden.

Erben ohne Testament oder Erbvertrag, das heißt, Erbfolge «ab intestato» richten sich immer nach der Regel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers.

Ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich im Moment der Auslegung ergeben, welches als gewöhnlicher Wohnsitz gilt in solchen Fällen, in denen der Erblasser ständig in zwei oder mehr europäischen Ländern lebt (ein Thema, das wir in einem zukünftigen Artikel behandeln), wird die Frage aufgeworfen, ob es zweckmäßiger ist, das Erbrecht gemäß der spanischen Richtlinie oder das Erbrecht gemäß deutscher Bestimmungen zu wählen.

Im Moment der Entscheidung sollten die deutschen Residenten auf Mallorca die grundlegenden Unterschiede, welche zwischen den beiden Erbrechten existieren, kennen.

Als Erstes müssen wir unterscheiden zwischen den Formen des Testaments, die in Spanien existieren und denen, die in Deutschland vorhanden sind. In beiden Ländern kann der Erblaser seinen letzten Willen in einem eigenhändigen Testament (testamento ológrafo) und einem öffentlichen Testament (testamento público), aufgesetzt durch einen Notar, verfügen. Dessen ungeachtet ist es in Spanien NICHT möglich, ein gemeinsames Testament zwischen Ehepartnern aufzusetzen, was in Deutschland durchaus möglich ist und die Bezeichnung «Berliner Testament» trägt. Auch sind in Spanien Erbverträge NICHT zulässig, während dies in Deutschland möglich ist.

Nach der Information über die Testamenttypen, die existieren, sollten wir uns nun den Grenzen der freien Verfügbarkeit über die Vermögenswerte des Erblassers zuwenden. In Spanien existiert der Pflichtteil, daher muss ein Teil der Erbmasse an die pflichtteilsberechtigten Erben vererbt werden. Auch wenn in Deutschland ein Pflichtteil existiert, liegt die Besonderheit in Spanien in dem Unterschied in den Regionen, die das spanische Territorium bilden. Auf Mallorca unterscheidet sich der Pflichtteil von denen, die in anderen Regionen festgelegt sind- so wie Madrid oder Barcelona- und sogar von denen anderer Inseln wie Ibiza und Formentera. Aus diesem Grund sollten wir die Besonderheiten des Zivilrechts am Ort unseres Wohnsitzes ganz genau kennen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Es ist sachdienlich zu erwähnen, dass die Unterschiede zwischen den Regionen auch Auswirkungen auf die verschiedenen Erbverträge besitzen, die geschlossen werden können, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Und schließlich ist zu erwähnen, dass der Erbfolge «ab intestato» nicht so sehr ins Gewicht fällt für die Entscheidung, welches Erbrecht zweckmäßiger ist, da in diesem Fall das Recht am gewöhnlichen Wohnsitz des Erblassers zur Anwendung kommt (es kann kein bestimmtes Recht gewählt werden, sondern das Recht, das am Wohnsitz gilt, kommt zur Anwendung). Dessen ungeachtet ist es interessant zu wissen, dass in Spanien- unbeschadet der Nachlassnehmer- die Reihenfolge für den Nachlass Folgender ist: (i) Kinder und Abkömmlinge, (ii) Eltern Vorfahren, sollten keine Nachkommen existieren, (iii) Ehepartner, (iv) Geschwister und Neffen/Nichten, (v) Onkel/Tanten, (vi) Verwandte vierten Grades und zuletzt (vii) der spanische Staat, sollte keine der oben angegebenen Personen existieren. In Deutschland liegt der Fall ähnlich, obwohl hier die Geschwister Teil der zweiten Gruppe sind und der Ehepartner einen Prozentsatz erhält, der in Abhängigkeit von existierenden oder nicht existierenden Abkömmlinge größer oder kleiner sein kann.

Nachdem die verschiedenen Besonderheiten bekannt sind, sind bei der Auswahl des für den Erblasser vorteilhafteren Rechts Aspekte zu berücksichtigen wie (i) Familienstand, (ii) Anzahl der Vorfahren und Abkömmlinge, (iii) die Existenz von Erbverträgen im Heimatland, (iv) der Ort des gewöhnlichen Wohnsitzes, (v) die durch zivil- und partikularrechtliche Regelungen auferlegten Begrenzungen und vieles mehr.

Aus diesem Grund können wir damit schließen, dass kein Recht existiert, das objektiv besser wäre als das andere, sondern dass wir das Recht wählen sollten, dass aufgrund der persönlichen Umstände des Erblassers angemessener ist. Diese Wahl ist vielleicht nicht dieselbe wie die seines Nachbarn, da jeder verschiedene Umstände aufweist, die verschiedene Lösungen benötigen.

Von Gabriel Buades Castella, anwalt der Rechtsanwaltskanzlei Buades.