Rechtliche Neuigkeiten über die Ungleichbehandlung von Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten in Spanien

Wie wir bereits in RECHT & STEUERN vom 6. Februar 2014 vorausgeschickt haben, fällte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften schließlich ein Urteil, das der steuerlichen Ungleichbehandlung von Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten durch die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer ein Ende setzt. In einigen Fällen führte diese Ungleichbehandlung zu einer Besteuerung von über 80%.

Die beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beklagten Steuerunterschiede haben ihren Grund in der spanischen Steuergesetzgebung, die jeder einzelnen Autonomen Region das Recht einräumt, die Steuersenkungen, -abzüge und -begünstigungen festzusetzen, die sie für angemessen hält. Diese werden ausschließlich auf die Residenten in der besagten Autonomen Region angewendet. Im Gegensatz dazu werden die NICHT-Steuerresidenten nach den zentralstaatlichen Vorschriften besteuert, bei denen der Steuersatz erheblich höher ist.

Aus diesem Grund war das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eindeutig im Hinblick auf die Beschränkung des freien Personen- und Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Es besagt Folgendes: <<Die Vorschrift eines Mitgliedstaates, die die Anwendung einer Senkung der Berechnungsgrundlage einer Erbschaft oder Schenkung vom Wohnsitz des Erblassers und des Erbfolgers zum Zeitpunkt des Versterbens abhängig macht, oder vom Wohnsitz des Schenkers und des Beschenkten zum Zeitpunkt der Schenkung oder auch vom Ort, an dem sich eine Immobilie, die Teil einer Erbschaft oder Schenkung ist, befindet, und deshalb Erbschaften oder Schenkungen zwischen Nichtsteuerresidenten oder solchen, die Immobilien beinhalten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, höher besteuert werden als Erbschaften oder Schenkungen zwischen Steuerresidenten oder die sich nur auf Immobilien beziehen, die sich im Mitgliedstaat der Besteuerung befinden, beschränkt den freien Kapitalverkehr>>.

Das heißt, Vorschriften in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gegen die Freizügigkeit verstoßen, sind  NICHT zulässig. Die spanische Vorschrift bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer schafft eine offensichtliche Ungleichbehandlung von NICHT-Steuerresidenten und Residenten und muss daher geändert werden.

Infolgedessen möchten wir kurz die Konsequenzen des am 3. September gefällten Urteils aufführen:

  • Die spanische Regierung muss die für 2016 vorgesehene Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer vorziehen, um das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu befolgen.
  • Europäische Bürger, die von der beklagten Ungleichbehandlung betroffen sind, erhalten so eine neue Chance. Sie können Folgendes beantragen: (i) die Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuern, vorausgesetzt, die Steuererklärung liegt WENIGER als vier Jahre zurück oder (ii) das Einreichen einer vermögensrechtlichen Haftungsklage gegen den spanischen Staat.

Auch wenn dies ein kompliziertes Verfahren sein wird, sind wir der Ansicht, dass der Augenblick gekommen ist, um die entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten, die sich allein darin unterscheiden, dass die einen 183 in einem Land leben, während die anderen dies nicht tun, gleich behandelt werden.

Der nächste Artikel wird die bevorstehende Reform der Einkommens- und Gewerbesteuer behandeln, an der die spanische Regierung derzeit arbeitet und die ab Januar 2015 in Kraft treten soll. Diese Reform beinhaltet auch eine Senkung des Einkommensteuersatzes für europäische NICHT-Steuerresidenten.