Analyse der spanischen Gesetzesverordnung 9/20 zu dringenden Maßnahmen für den Gebietsschutz der Balearischen Inseln

Am 25. Mai wurde die Gesetzesverordnung 9/20 zu dringenden Maßnahmen für den Gebietsschutz der Balearischen Inseln veröffentlicht, die am gleichen Tag in Kraft tritt.

Die Gesetzesverordnung unterteilt sich in zwei Kapitel, die sich auf verschiedene Bodenarten beziehen.

  • Das Kapitel I behandelt die Bestimmungen für Boden für die städtebauliche Entwicklung, in welchem Maßnahmen für nicht konsolidierten städtischen Boden, bebaubaren Boden und bebaubaren, nicht verplanten Boden getroffen werden.

Bei nicht konsolidiertem städtischem Boden wird ein Moratorium oder eine Einstellung der Bearbeitung vorgesehen, wenn wir es bezüglich des verplanten und nicht verplanten bebaubaren Bodens mit einer tatsächlichen Rückziehung der Einstufung zu tun haben.

Diese Moratoriums- und Neueinstufungsregelung darf nicht verhindern oder konditionieren, dass der zukünftige Planer mit den bestehenden gesetzlichen Einschränkungen die angemessenen Entscheidungen trifft.

  • Das Kapitel II betrifft die Maßnahmen für ländlichen Boden.

Im Abschluss werden die Bestimmungen zusammengefasst. Für nähere Details und bessere Kenntnis sollten die konkreten Artikel direkt konsultiert werden. 

I.-Erwägungen für städtischen Boden mit nicht konsolidierter Bebauung

Die Vorschrift sieht eine Einstellung der Bearbeitung der Entwicklungsplanung und der Instrumente zur Verwaltung und Vergabe von Genehmigungen und Lizenzen für alle städtischen Böden mit nicht konsolidierter Bebauung zu Wohn-, Tourismus und Mischzwecken vor, die alle Voraussetzungen des Artikels erfüllen. Die Einstellung gilt bis zum 31. Dezember 2022 oder bis zur endgültigen Genehmigung der Anpassung der Planung.

Es geht um Böden, die in der aktuellen Planung als städtischer Boden angesehen werden, aber nicht über die im Städteplanungsgesetz der Balearen festgelegten städtebaulichen Dienste verfügen, und daher nach diesem Gesetz nicht als städtebaulicher Boden angesehen werden sollten.

Ziel ist es, diese Sektoren an die aktuellen Vorschriften anzupassen, was ihre Einstufung als bebaubarer Boden oder aber ihre Herabstufung zu ländlichem Boden bedeuten könnte.

Zu diesem Zwecke werden die entsprechenden Consells Insulares (Inselräte) und die Stadt Palma beauftragt, diese neue Planung oder Anpassung vorzunehmen, wobei die erste Genehmigung dieser vor dem 31. Dezember 2021 vorliegen muss. Andernfalls geht die Zuständigkeit an die Regierung der Balearen über.

Das Moratorium für die Anpassung bestimmter nicht konsolidierter städtischer Böden betrifft einzig und allein jene Sektoren, die alle Voraussetzungen des Artikels erfüllen, wobei es sich zusammengefasst um folgende handelt:

  • Städtischer Boden, der aufgrund der Nutzung zu Wohn-, Tourismus- oder Mischzwecken als solcher eingestuft wurde und nicht über städtebauliche Dienste verfügt.
  • Bei dem die allgemeine städtische Planung nicht an den Inselgebietsplan angepasst ist.
  • Bei dem für die Bereitstellung der städtebaulichen Dienste die Begrenzung eines Handlungsbereichs oder -einheit erforderlich ist. Dies betrifft keine nicht konsolidierten städtischen Böden, auf denen der Bodeneigentümer die fehlenden städtebaulichen Dienste über ein Projekt zur Bereitstellung der Dienste vervollständigen kann, sondern nur jene, bei denen eine „zukünftige Urbanisierung“ geschaffen werden muss.
  • Bei dem die Bauausführung noch nicht begonnen hat.
  • Der sich außerhalb der Ausführungsfristen befindet.
  • Der nicht von mindestens 2/3 komplett bebautem städtischem Boden umgeben ist.

Daher ist das Ziel, die Bearbeitung für all diese Böden zu paralysieren, bis der betreffende Inselrat oder die Stadt Palma die Planung anpassen, um sie als bebaubaren oder ländlichen Boden einzustufen.

II.- Neueinstufung von bebaubarem Boden

Im Gegensatz zu dem Moratorium für nicht konsolidierten städtischen Boden haben wir es bei verplantem bebaubarem Boden und nicht verplantem bebaubaren Boden mit einer tatsächlichen Neueinstufung zu tun.

  1. a) Für Böden, die in der bisherigen Planung als NICHT verplanter bebaubarer Boden eingestuft wurden, wird die Einstufung zurückgezogen, sofern sie über 8 Jahre gültig ist und ursprünglich nicht gem. dem Städtebaulichen Handlungsprogramm genehmigt wurde. Daher gelten sie fortan als gemeiner ländlicher Boden.

Diese Böden müssen nicht die Voraussetzungen erfüllen, die für bebaubaren Boden festgelegt wurde, sondern nur den Ablauf der Frist und das Nichtvorliegen der anfänglichen Genehmigung. Ebenso wenig wird nach Verwendungszweck diskriminiert.

  1. b) Bebaubarer Boden oder für die Bebauung geeigneter Boden, der zu Wohn-, Tourismus- oder Mischzwecken verwendet wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wird ebenfalls automatisch neu eingestuft und gilt fortan als gemeiner ländlicher Boden.

Die Voraussetzungen für die Neueinstufung dieser bebaubaren Böden sind:

  • Dass die allgemeine städtische Planung nicht an die Bestimmungen für bebaubaren Boden des Inselgebietsplans angepasst ist.
  • Dass die materielle Ausführung der neuen Bebauung noch nicht begonnen hat.
  • Dass die Fristen für die Ausführung abgelaufen sind.

In der ersten Übergangsregelung wird festgelegt, dass die Einstufung von städtischem oder bebaubarem Boden für Gelände beibehalten wird, deren Anpassung an den Inselgebietsplan sich bei Inkrafttreten der Gesetzesverordnung in Bearbeitung befand, wobei davon ausgegangen wird, dass sie die anfängliche Genehmigung erhalten haben und seit der letzten wesentlichen Handlung im Zuge der Bearbeitung nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

Dabei würde es sich um eine Ausnahme von der vorherigen Regelung handeln, in Anbetracht der Tatsache, dass der von der Vorschrift selbst beabsichtigte Anpassungsprozess bereits eingeleitet wurde.

III.- Regulierung von ländlichem Boden

In Bezug auf ländlichen Boden werden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die bestimmte Bebauungsparameter reduzieren und sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Unmöglichkeit des Baus neuer Einfamilienhäuser auf Grundstücken, die zu Präventionsgebieten von Erosions-, Felssturz-, Brand- und Überschwemmungsgefahren gehören; außer, wenn sie mit landwirtschaftlichen Betrieben verbunden sind.
  • Reduktion der Bebauungsparameter für die ländlichen Bodenkategorien des Inselgebietsplans:
  • Maximale bebaubare Fläche:
    • Böden von Xarxa Natura oder dem Ländliches Gebiet von landschaftlicher Bedeutung (ARIP). – 1%
    • Restliche ländliche Böden. – 1,5%
  • Maximaler Anteil des Grundstücks, das von dem Gebäude und den restlichen Bauelementen belegt werden darf:
    • Suelos Xarxa Natura und ARIP. – 1,5%
    • Restliche ländliche Böden. – 2%
  • Maximales Volumen des Gebäudekomplexes für alle Kategorien von ländlichem Boden. – 900 m3.

Unbeschadet dessen kann die städtische oder städtebauliche Planung restriktiver sein.

  • Anträgen für neue Gebäude und die Komplettsanierung von Bestehenden muss, außer im Falle von landwirtschaftlichen Betrieben, ein technisches Projekt beigefügt werden, das bestimmte Maßnahmen der Umwelt- und Landschaftsintegration enthält, die die Wiedernutzbarmachung von Grundstücken betreffen könnten, wie die Erhaltung von Elementen von kulturellem und ethnographischem Interesse, die Reduktion der Auswirkung von Lichtverschmutzung, traditionelle Fassaden, …
  • Es werden Wassersparmaßnahmen festgelegt, die im Auffangen und der Wiederverwendung von Regenwasser bestehen, und bei Einfamilienwohnhäusern darf nur ein Pool pro Grundstück mit einem Wasserspiegel von maximal 35 m2 und einem Maximalvolumen von 60 m3 gebaut werden.

Diese Maßnahmen gelten nicht, wenn in den zwei Jahren vor der Verabschiedung dieser Gesetzesverordnung eine Änderung oder Überarbeitung des Inselgebietsplans genehmigt wurde.

Ebenso wenig betreffen sie die Lizenzanträge, die vor dem Inkrafttreten für ländlichen Boden gestellt wurden, wenn dem Antrag die vollständigen Unterlagen beiliegen.